Hallo,
ich habe eben zufällig diese Anfrage gelesen. Ich bin Mitglied im AK "E-Rechnung" beim BVBS (Bundesverband für Software und Digitalisierung im Bauwesen: https://www.bvbs.de). Wir haben uns im AK intensiv mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt.
In der E-Rechnung ist es gem. der aktuellen Spezifikation EN16931 nicht möglich wie vom Deutschen Umsatzsteuergesetz gefordert, die "vereinnahmte Umsatzsteuer aus erhaltenen Anzahlungen" strukturiert auszuweisen! Dazu hat der BVBS eine Implementierungsempfehlung für die E-Rechnung veröffentlicht:
Implementierungsempfehlung_Zahlungsaufstellung_E-Rechnung.pdf
Zu diesem Sachverhalt gibt es vom BMF im Erlass vom 15.10.2024 für die obligatorische Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 eine Klarstellung, durch die Rechtssicherheit für den Rechnungsersteller (Umsatzsteuerschuld) und den Rechnungsempfänger (Vorsteuerabzug) geschaffen wird, wenn in der E-Rechnung die Ausweisung der Umsatzsteuer aus Anzahlungen ähnlich wie in der Implementierungsempfehlung beschrieben, erfolgt.